ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN & KUNDENINFO

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Einkaufsbedingungen

 

1. Verkaufs- und Lieferbedingungen

 Diese sind Vertragsbestandteil aller Liefergeschäfte und Leistungen des Auftragnehmers (Verkäufer) mit Auftraggebern (Käufer). Sie gelten auch für zukünftige und mündlich abgeschlossene Verträge. Abweichende Bestimmungen, vor allem Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der unverzüglichen Lieferung durch uns zustande, bereits bestätigte Aufträge können nicht mehr storniert werden. Bei Unrichtigkeiten in der Auftragsbestätigung hat der Käufer sofort darauf hinzuweisen, ansonsten gehen hieraus evtl. entstehende Schäden zu Lasten des Käufers.

   2. Bindung an Auftrag

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er seinerseits den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält.

3. Kaufpreis   

Der Kaufpreis soll der vom Verkäufer genannte Preis sein, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis.

Hausse und Baisse Klausel: Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Auslieferung der Ware, den Warenpreis anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung (wie etwa deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.

Unsere Preise für Verpackungsmaterial beinhalten keinerlei Entsorgungskosten oder Gebühren für die Beteiligung an einem dualen System.

4. Lieferfrist

Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energieanschaffung, Transportverzögerung, Streiks, Naturgewalten, Krieg...) die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

Gerät der Verkäufer mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Nr. 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.

5. Preis und Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Verpackung.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

   Der Abzug von Skonto bedarf  besonderer Vereinbarung.

 

Falls nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Waren ohne jeden Abzug zahlbar.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug.

 

Wird die Zahlungsfrist überschritten, so hat der Käufer dem Verkäufer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und Mahngebühren zu bezahlen.

Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Der Käufer ist nicht befugt, gegen die in Rechnung gestellten Beträge mit Gegenforderungen aufzurechnen oder gegen solche Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Das gilt auch bei Beanstandungen und Mängelansprüchen.

Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluß des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus Verträgen der laufenden Geschäftsverbindung die in einem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen gefährdet wird. Ein Umstand, der die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet ist, liegt z. b. vor, wenn der Käufer mit bereits fälligen Leistungen im Verzug ist.

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendungen bestimmten Dritten auf den Käufer über.

Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.

7. Annahmeverweigerung

Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, so kann der Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Annahme setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistungen zu verlangen.

8. Verwendungszweck und vereinbarte Beschaffenheit

Beratungen oder Empfehlungen unserer Mitarbeiter erfolgen unverbindlich.

Der Verwender hat grundsätzlich die Eignung der von uns gelieferten Ware für seine Zwecke ausreichend zu prüfen und entscheidet eigenverantwortlich über deren Einsatz.

Nur wenn uns der genaue Verwendungszweck vorher schriftlich mitgeteilt und dieser auch so von uns bestätigt wurde, kann die Eignung unserer Ware für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. die vereinbarte Beschaffenheit festgestellt werden (Das gilt insbesondere für Lebensmittelkontakt. Eine nachträgliche Konformitätserklärung ist nicht möglich).

Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben ( z. B. Zeichnung und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

9. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche für fehlerhafte Ware sind u. a. möglich, wenn bei Gefahrenübergang die branchen- und handelsüblichen Toleranzen überschritten sind.

Durch falsche oder zu lange Lagerung können sich Eigenschaft, Form und Farbe etc. der Produkte deutlich verändern – daraus entstehen keine Gewährleistungsansprüche.

Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich geltend gemacht werden.

Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Reklamation  der Gesamtlieferung führen.

Dem Verkäufer ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wird ihm das verweigert, ist er von der Sachmängelhaftung befreit. Ansprüche auf Schadenersatz, Erstattung von Arbeitslöhnen bzw. Folgeschäden allgemein sind ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Warenlieferung.

Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen die Maßgabe der Nr. 11 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

10. Toleranzen

Geringfügige Maß- oder Qualitätsabweichungen sind produkt-, rohstoff- oder produktionsspezifisch unvermeidbar und handelsüblich. Der Verkäufer haftet nicht für geringfügige Zählfehler oder Auslesemängel sowie für sonstige Veränderungen der Beschaffenheit der Ware ab dem Zeitpunkt der Verladung.

Bei der Fertigung ist der Anfall einer verhältnismäßigen geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3% der Gesamtmenge nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus wird die durch den Käufer auszusortierende fehlerhafte Ware nach Wahl des Verkäufers nachgebessert, ersetzt oder vergütet.

Alle diese Fälle berechtigen nicht, die Ab- und Annahme der Gesamtmenge zu verweigern.

 

Hinsichtlich Abweichungen in Maß, Gewicht oder Menge gelten soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, folgende Toleranzen:

 

Kunststofffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke:                                         bis 15my +/- 25%

                                                                                  ab 15my +/- 15%

Maßabweichungen:                                                     +/- 5%                                             

 

Die Maßabweichungen gelten auch für die Stellung des Drucks sowie für Ausstanzungen und Prägungen.

                                   

Wir behalten uns bei Sonderanfertigungen und bei Druckerzeugnissen das Recht zu Mehr- oder Minderlieferungen in einem Umfang von 20% vor. Dem Käufer wird die tatsächliche Liefermenge in Rechnung gestellt.

Leichte Farbabweichungen, technisch notwendige Änderungen des Druckstandes sowie sonstige fertigungstechnisch bedingte geringfügige Abweichungen sind unvermeidlich und können nicht beanstandet werden.

Alle Druckvor- und  Unterlagen, Klischees, Werkzeuge, Hilfsmittel usw. – auch als Kundeneigentum – dürfen von uns ersatzlos vernichtet werden, wenn sie defekt sind, oder innerhalb von 5 Jahren kein dafür entsprechender Folgeauftrag gestellt wurde.

11.  Schutz und Urheberrecht

Soweit der Auftrageber den Druckinhalt von Druckerzeugnissen vorgibt, haftet der Auftraggeber allein für den Druckinhalt und alle rechtlichen Folgen daraus, das gilt insbesondere für Schutz- und Urheberrechte. Alle zur Verfügung gestellten Druckunterlagen müssen frei von Rechten Dritter sein.

Wenn ein Druckbild zusätzliche Kosten oder Verpflichtungen bewirkt (z. B. Entsorgungssymbole), so haftet ausschließlich der Auftraggeber dafür.

12. Eigentumsvorbehalt

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherheit aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.

Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. b. Zahlungsverzug, hat der Verkäufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware zurückzufordern und Schadensersatz zu verlangen.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des vorgenannten Verwertungsfalles im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, daß die Verarbeitung im Namen und für die Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im oben genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache.

Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit der hier realisierbare Wert die zu sichernde Forderung gegen den Käufer um mehr als 20% übersteigt.

13. Datenschutz

Im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes wird daraufhingewiesen, dass Diroll Verpackungen Kundendaten speichert und im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzt.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Ort des Geschäftsbetriebes des Verkäufers vereinbart, von dem aus die Lieferung erfolgt ist, bzw. veranlaßt wurde.

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Lichtenfels. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, zu verklagen.

15. Vereinbartes Recht

Die Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Abschluß des UN-Kaufrechts.

16. Schriftformklausel

Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluß diese Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ungültig oder durch vertragliche Vereinbarungen schriftlich abgeändert, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

17.  Einkaufsbedingungen

Für die Fälle, dass Diroll Verpackungen im Geschäftsverkehr mit Lieferanten/Auftragnehmern als Käufer/Auftraggeber auftritt (z. B. Bestellungen von Produkten, Bezug von Leistungen gleich welcher Art), gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen (auszugsweise nachfolgend dargestellt) sowie ergänzend das BGB/HGB.

Entgegenstehende hiervon abweichende Bedingungen des Lieferanten/Vertragspartners erkennt Diroll Verpackungen als Besteller/Auftraggeber nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Der Vertragsschluß und alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lichtenfels.

Diroll Verpackungen ist berechtigt, die andere Partei auch an jedem anderen Gericht das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann zu verklagen.

Die Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen in jedem Fall ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

                                                                                           Stand 01/2011